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DC-Schnelllader öffentlich betreiben: Abrechnung, Eichrecht und Backend
DC-Schnelllader öffentlich betreiben: Abrechnung, Eichrecht und Backend erklärt
Eine DC-Schnellladestation kann intern, halböffentlich oder öffentlich betrieben werden. Für private oder interne Anwendungen reicht oft eine einfache Zugangslösung aus. Wer die Ladestation jedoch öffentlich zugänglich macht, muss zusätzliche Anforderungen beachten.
Dazu gehören Abrechnung, Zugang, Preistransparenz, Zahlungsoptionen, Backend, Eichrecht und die Meldung öffentlich zugänglicher Ladepunkte. Diese Punkte sollten früh in der Planung berücksichtigt werden, weil sie Einfluss auf Hardwareausstattung, Software, Betriebskosten und Nutzererlebnis haben.
Seit dem 13. April 2024 gelten in der EU AFIR-Vorgaben für öffentlich zugängliche Ladepunkte. Unter anderem muss punktuelles Laden ohne vorherigen Vertrag mit einem weit verbreiteten Zahlungsinstrument ermöglicht werden. Für Ladepunkte ab 50 kW gelten dabei besondere Anforderungen an Zahlungsoptionen am Standort.
Intern, halböffentlich oder öffentlich?
Der erste Schritt ist die Frage, wer die Ladestation nutzen darf.
Ein interner Ladepunkt ist nur für eigene Fahrzeuge oder Mitarbeiter vorgesehen. Ein halböffentlicher Ladepunkt kann zum Beispiel Kunden, Gästen oder Geschäftspartnern zur Verfügung stehen. Ein öffentlich zugänglicher Ladepunkt steht einem unbestimmten Nutzerkreis zur Verfügung.
Die Einstufung ist wichtig, weil öffentliche Ladepunkte zusätzlichen regulatorischen Anforderungen unterliegen. Dazu gehört auch die Anzeige bei der Bundesnetzagentur.
Was macht ein Backend?
Ein Backend ist die Softwareplattform zur Verwaltung der Ladeinfrastruktur. Es ermöglicht die Überwachung der Ladestation, Nutzerverwaltung, Tarifsteuerung, Fehlerdiagnose, Abrechnung und Auswertung der Ladevorgänge.
Für interne Anwendungen kann ein einfaches Backend ausreichen. Für öffentliche Ladepunkte wird meist ein professionelles Backend benötigt, das Abrechnung, Roaming, Ad-hoc-Zahlung und eichrechtskonforme Datenverarbeitung unterstützt.
Abrechnung von Ladevorgängen
Die Abrechnung kann je nach Nutzung unterschiedlich erfolgen. Möglich sind zum Beispiel kostenlose Nutzung, Abrechnung pro kWh, Abrechnung über Ladekarten, App-Zugang, QR-Code, Kreditkarte oder ein internes Abrechnungssystem.
Für öffentlich zugängliche Ladepunkte ist besonders wichtig, dass Nutzer auch ohne vorherigen Vertrag laden können. Diese sogenannte Ad-hoc-Ladung soll spontanes Laden ermöglichen. Laut nationaler Leitstelle muss Ad-hoc-Laden an ab dem 13. April 2024 errichteten öffentlich zugänglichen Ladepunkten mit einem weit verbreiteten Zahlungsinstrument möglich sein.
Kreditkarte, Debitkarte und kontaktloses Bezahlen
Für öffentliche Schnellladepunkte spielt die Zahlungsfunktion eine zentrale Rolle. Nutzer erwarten einfache und transparente Bezahlung – ähnlich wie beim Tanken.
Je nach Ladeleistung und Standort kann ein Kartenleser, ein kontaktloses Zahlungsterminal oder eine zentrale Zahlungseinrichtung für mehrere Ladepunkte erforderlich sein. Wichtig ist, die Zahlungsanforderungen bereits bei der Auswahl der Ladestation zu berücksichtigen.
Eichrecht und transparente Messung
Wenn Strom verkauft wird, muss nachvollziehbar sein, wie viel Energie geladen wurde. Deshalb spielt das Eichrecht eine wichtige Rolle. Die geladene Energiemenge muss korrekt erfasst und für den Nutzer transparent abgerechnet werden.
Für Betreiber bedeutet das: Ladestation, Backend und Abrechnungssystem müssen zusammenpassen. Nicht jede technische Lösung eignet sich automatisch für einen öffentlichen, abrechnungsfähigen Betrieb.
Meldung bei der Bundesnetzagentur
Öffentlich zugängliche Ladepunkte müssen bei der Bundesnetzagentur angezeigt werden. Die Verwaltung erfolgt über das Meldeportal zum Ladesäulenregister. Die Bundesnetzagentur veröffentlicht gemeldete öffentlich zugängliche Ladeinfrastruktur unter anderem in ihrer Ladesäulenkarte.
Diese Meldung sollte nicht erst nach der Installation bedacht werden. Sie gehört zur Betreiberplanung und sollte mit Backend, Standortdaten und Inbetriebnahme abgestimmt werden.
Roaming und Ladekarten
Wer eine öffentliche Ladestation betreibt, möchte häufig, dass Nutzer mit verschiedenen Ladekarten oder Apps laden können. Dafür wird Roaming benötigt. Über Roaming wird die Ladestation in Netzwerke eingebunden, sodass Nutzer verschiedener Anbieter Zugang erhalten.
Roaming erhöht die Sichtbarkeit und Nutzbarkeit des Ladepunkts. Gleichzeitig entstehen laufende Kosten und vertragliche Anforderungen, die in der Wirtschaftlichkeitsbetrachtung berücksichtigt werden sollten.
Häufige Fragen
Muss jeder DC-Schnelllader öffentlich abgerechnet werden?
Nein. Wenn der Ladepunkt ausschließlich intern genutzt wird, ist keine öffentliche Abrechnung erforderlich. Sobald er öffentlich zugänglich ist, gelten zusätzliche Anforderungen.
Brauche ich ein Backend?
Für öffentliche oder halböffentliche Nutzung ist ein Backend in der Regel sinnvoll oder erforderlich. Es ermöglicht Nutzerverwaltung, Abrechnung, Monitoring und Störungsmanagement.
Muss ich den Ladepunkt melden?
Öffentlich zugängliche Ladepunkte sind bei der Bundesnetzagentur anzuzeigen. Die Verwaltung erfolgt über das Meldeportal zum Ladesäulenregister.
Ist Kartenzahlung Pflicht?
Für öffentlich zugängliche Ladepunkte gelten seit April 2024 AFIR-Vorgaben zum Ad-hoc-Laden mit weit verbreiteten Zahlungsinstrumenten. Die konkrete Umsetzung hängt von Ladeleistung und Standortkonzept ab.
Fazit
Der öffentliche Betrieb eines DC-Schnellladers besteht nicht nur aus der Installation der Ladestation. Abrechnung, Backend, Ad-hoc-Zahlung, Eichrecht, Roaming und Meldepflichten müssen von Anfang an mitgedacht werden.
Wer seine Ladeinfrastruktur öffentlich betreiben möchte, sollte Technik, Abrechnung und Betreiberpflichten gemeinsam planen.